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26 News gefunden


"185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015“.

2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 85. Newsletter der BGBl.-Redaktion 30.06.205
 
Gesetz Jugendliche Newsletter

"112. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2014, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 66. Newsletter der BGBl.-Redaktion 26.05.2015
 
Gesetz

"66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 2 Z 3 entfällt der Strichpunkt und wird folgende Wortfolge angefügt:

„insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;“

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,“

3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

„7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,“

4. Im § 9 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

„10. der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).“

5. Im § 13a Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4. die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link ...
Quelle: 114. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.08.2014
 
Gesetz Newsletter

"420. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2013)

Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 5 … Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren“ die Zeile „§ 5a … Hebammenberatung“ eingefügt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Hebammenberatung

§ 5a. (1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere

1. Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
2. Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
3. Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten

zu umfassen.

(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“

3. In § 6 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. § 8 lautet:
„§ 8. Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§ 7 Abs. 4 KBGG).“

5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.12.2013
 
Gesetz Newsletter

"163. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird kundgemacht:

Die Kundmachung vom 23. April 2008, BGBl. II Nr. 132/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2012, wird wie folgt geändert:

Z 7 lautet:

„7. in Tirol:

Ambulantes Betreuungsangebot

Ambulante Suchtpräventionsstelle der Innsbrucker Soziale Dienste GmbH
Bürgergarten
Ing.-Etzel-Straße 5/3. St.
6020 Innsbruck

Drogenberatungsstelle des
Jugendzentrums Z 6
Dreiheiligenstraße 9
6020 Innsbruck [...]"

Das gesamten Bundesgesetzblatt und weitere ambulante Betreuungsangeboten finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.06.2013
 
Gesetz Newsletter

"61. Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.“

2. In § 6 und § 8 wird die Wortfolge „Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

3. Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.04.2013
 
Familie Gesetz Newsletter

"69. Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil (Grundsatzbestimmungen)

1. Hauptstück

Ziele und Aufgaben

§ 1. Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe
§ 2. Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3. Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 4. Begriffsdefinitionen
§ 5. Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit
§ 6. Verschwiegenheitspflicht
§ 7. Auskunftsrechte
§ 8. Datenverwendung
§ 9. Dokumentation

2. Hauptstück

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 10. Trägerschaft
§ 11. Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 12. Fachliche Ausrichtung
§ 13. Planung
§ 14. Forschung
§ 15. Statistik [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.04.2013
 
Gesetz Jugendliche Kinder Newsletter

"466. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend den Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

Auf Grund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend fördert eine aktive Gleichbehandlungsstrategie zur Umsetzung einer nachhaltigen Chancengleichheit für Frauen und Männer sowie die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für alle Bediensteten.

(2) Der vorliegende Frauenförderungsplan definiert Maßnahmen zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11 Abs. 2 B-GlBG in all jenen zentralen, nachgeordneten sowie zugeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (Ressort), für die kein eigener Frauenförderungsplan erstellt werden muss.

(3) Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit sind von allen Bediensteten, insbesondere von allen Führungskräften, zu unterstützen.

(4) Als äußeres Zeichen sind in allen Rechtsvorschriften, internen und externen Schriftstücken sowie Publikationen des Ressorts Formulierungen sowie Organ- und Funktionsbezeichnungen so zu wählen, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen und unsachliche Differenzierungen zwischen Frauen und Männern vermeiden. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 21.12.2012
 
Gesetz Newsletter

"94. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Seniorengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz), BGBl. I Nr. 84/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.“

2. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „34“ durch die Zahl „36“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 9, § 16, § 17, § 19 Abs. 4, § 20, § 24 Abs. 2, 4, 5 Z 3 und Abs. 6 sowie § 28 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Z 4 werden der Ausdruck „auswärtige Angelegenheiten“ durch „europäische und internationale Angelegenheiten“, der Ausdruck „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch „Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“, das Wort „und“ nach dem Ausdruck „Technologie“ durch einen Beistrich und der Ausdruck „Wirtschaft und Arbeit“ durch „Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „im Amtsblatt der Wiener Zeitung“ durch „auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Seniorenbeirates“ durch den Ausdruck „Bundesseniorenbeirates“ ersetzt.

7. In § 8 wird die Absatzbezeichnung „Abs. 6“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 14.11.2012
 
Gesetz

"120.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wirdgenehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

Artikel 2

Ausbau des Kinderbetreuungsangebots

Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 3 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 23.12.2011
 
Gesetz


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