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News > Was ist neu im Jahr 2011? Arbeit & Soziales

Pensionsanpassung
Ab 1. Jänner 2011

Die Pensionen werden wie folgt angepasst:

* Pensionen, die kleiner als oder gleich 2.000 Euro sind: Erhöhung um 1,2 Prozent
* Pensionen, die größer als 2.000 Euro bis zu gleich 2.310 Euro sind: Erhöhung um einen Prozentsatz, der von 1,2 Prozent bis auf den Wert 0,0 Prozent linear absinkt
* Pensionen, die größer als 2.310 Euro sind: keine Erhöhung

Die erstmalige Pensionsanpassung wird erst mit 1. Jänner des zweiten Kalenderjahres, das dem Pensionsanfall folgt, vorgenommen.

Eine Aliquotierung (= anteilsmäßige Berechnung) der erstmaligen Sonderzahlung wird in jenen Fällen eingeführt, in denen die Pension in einem bestimmten Zeitraum vor dem Sonderzahlungstermin nicht durchgehend bezogen wurde. Zu diesem Zweck wird künftig geprüft, ob im Sonderzahlungsmonat und den diesem unmittelbar vorangehenden fünf Monaten ein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Um einen gleichmäßigen Sechs-Monats-Rhythmus herzustellen, wird die September-Sonderzahlung auf den Monat Oktober verlegt.

"Hacklerregelung"
Ab 1. Jänner 2011

Die besonderen Pensionsbestimmungen für Langzeitversicherte (Hacklerregelung) laufen schrittweise aus und werden wie folgt angepasst:

* Für männliche Versicherte ab dem Jahrgang 1954 wird das Anfallsalter auf die Vollendung des 62. Lebensjahrs angehoben
* Für weibliche Versicherte der Jahrgänge 1959, 1960 bzw. 1961 wird das Anfallsalter auf die Vollendung des 57., 58. bzw. 59. Lebensjahres angehoben
* Für weibliche Versicherte, die ab 1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 1963 geboren sind, ergibt sich als Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension das 60. Lebensjahr
* Für weibliche Versicherte, die ab 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1964 geboren sind, ist als Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension das 60,5. Lebensjahr gegben
* Für weibliche Versicherte, die ab 2. Juni 1964 bis 1. Dezember 1964 geboren sind, ist als Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension das 61. Lebensjahr gegeben
* Für weibliche Versicherte, die ab 2. Dezember 1964 bis 1. Juni 1965 geboren sind, ist als Anfallsalter für die Langzeitversicherungspension das 61,5. Lebensjahr gegeben
* Für weibliche Versicherte, die ab dem 2. Juni 1965 geboren sind, wird die Langzeitversicherungspension mit 62 Jahren relevant

Für die neue Langzeitversicherungsregelungen werden nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt, also nicht mehr "nachgekaufte" Schul- und Studienzeiten oder andere Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Es werden auch nur mehr Ersatzzeiten wegen Kindererziehung (bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten), wegen Wochengeldanspruchs sowie wegen Präsenz- oder Zivildienstes (im Höchstausmaß von 30 Monaten) bzw. die entsprechenden Beitragsmonate einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung angerechnete, soweit sich diese nicht mit Beitragsmonaten (aufgrund einer Erwerbstätigkeit) decken.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
Ab 1. Jänner 2011

Ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht künftig nur dann, wenn – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen –

* durch Maßnahmen der Rehabilitation das Rehabilitationsziel unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit nicht erreicht werden kann oder
* (trotz entsprechender Mitwirkung der betroffenen Person) nicht erreicht werden konnte bzw.
* im Einzelfall Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind.

Ein Rechtsanspruchs auf Rehabilitation wird geschaffen und damit der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" verstärkt. Dafür ist nunmehr als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation vorgesehen. Die versicherte Person hat einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zumindest "wahrscheinlich" erfüllt. In allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung (freiwillige Leistung im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch) erhalten.

Die besondere Invaliditätspension für Witwen (geschiedene Ehegattinnen) mit mindestens vier lebendgeborenen Kindern entfällt ersatzlos, zumal bei Kindererziehung pensionsrechtlich bereits durch eine entsprechende Anrechnung von Versicherungszeiten vorgesorgt ist.

Eine spezielle Härtefallregelung kommt im Invaliditätsrecht für stark leistungseingeschränkte ungelernte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und für bestimmte selbstständig Erwerbstätige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aber die Voraussetzungen für einen Berufsschutz nicht erfüllen, zur Anwendung, wenn die versicherte Person

* mindestens 360 Versicherungsmonate (mindestens 240 davon aufgrund einer Erwerbstätigkeit) aufweist,
* bereits längere Zeit arbeitslos war und
* ein adäquater Arbeitsplatz nicht erlangt werden kann.

Ab 1. Jänner 2012

Das Höchstausmaß des "Pensionsabschlags" bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen bzw. für Schwerarbeiterinnen/Schwerarbeiter, die eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen, wird auf 13,8 Prozent bzw. 11 Prozent abgesenkt.

Korridorpension
Ab 1. Jänner 2011

Die Abschlagsregelung bei Inanspruchnahme der Korridorpension (bei der auf das "auslaufende" Frühpensions-Anfallsalter abgestellt wird) gilt nur für die Jahrgänge bis einschließlich 1953. Ab dem Jahrgang 1954 sowie für Personen, auf die die sogenannte Parallelrechnung anzuwenden ist (das sind Personen ab dem Jahrgang 1955, die bereits vor dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erworben haben), wird die Abschlagsregelung neu gefasst werden. Für diese Personengruppen wird der "Abschlag" bei Inanspruchnahme der Korridorpension (im Altrechtszweig) einheitlich für die Zeit vom Pensionsantritt bis zum Regelpensionsalter bemessen, und zwar im Ausmaß von 4,2 Prozent (innerhalb der so genannten Pensionsdeckelung) und von 2,1 Prozent der Leistung (als gesonderter "Korridorabschlag") pro Jahr des früheren Pensionsantritts. Die Abschlagsberechnung innerhalb der Pensionsdeckelung wird auch bei Inanspruchnahme der neuen Langzeitversicherungsregelung ab Erreichung des 62. Lebensjahres gelten.

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Ab 1. Jänner 2011

Die derzeit zu entrichtenden Beiträge für den Erwerb von Versicherungsmonaten für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung belaufen sich auf 312,36 Euro monatlich für Schulzeiten und auf 624,72 Euro monatlich für Studienzeiten. Diese Beiträge werden im Jahr 2011 einheitlich 957,60 Euro betragen. Die Erhöhung der Beitragsgrundlage wird für Beitragsentrichtungen gelten, die nach der Kundmachung dieser Änderung beantragt werden.

Altersteilzeit
Ab 1. Jänner 2011

Das derzeit geltende Zugangsalter zur Altersteilzeit (Frauen ab 53 Jahren und Männer ab 58 Jahren) gilt weiterhin. Der Kostenersatz für ab 2011 beginnende Blockzeitregelungen wird auf 50 Prozent abgesenkt.

Pensionsversicherungsbeiträge für Selbständige und Bauern
Ab 1. Jänner 2011

Für Selbständige wird der Eigenanteil der Versicherten in der Pensionsversicherung bereits ab 1. Jänner 2011 (und nicht erst – wie bisher vorgesehen – ab dem Jahr 2015) 17,5 Prozent betragen. Für Bauern wird der Eigenanteil am Pensionsversicherungsbeitrag stufenweise bis zum Jahr 2014 auf 16 Prozent angehoben werden.

Geringfügigkeitsgrenze
Ab 1. Jänner 2011

Die Geringfügigkeitsgrenze wird von 366,33 Euro auf 374,02 Euro angehoben.

Rezeptgebühr
Ab 1. Jänner 2011

Die Rezeptgebühr wird um 0,10 Euro auf 5,10 Euro erhöht erhöht. Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis 793,40 Euro und Ehepaaren mit einem Einkommen bis 1.189,56 Euro monatlich. Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens 912,41 Euro und als Ehepaare von höchstens 1.367,99 Euro monatlich haben.

Pflegegeld
Ab 1. Jänner 2011

Beim Zugang zu den Pflegegeldstufen 1 und 2 sind künftig die Stundenwerte als Anspruchsvoraussetzungen in diesen Stufen erhöht. Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 wird bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden und Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bei einem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 85 Stunden gewährt. Für Menschen, die bereits Pflegegeld der Stufen 1 und 2 beziehen oder beantragt haben, gelten die Änderungen nicht.

Der ausgezahlten Betrages in der Pflegegeldstufe 6 beträgt aufgrund des besonderen pflegerischen Aufwand statt bisher 1.242 Euro monatlich nunmehr 1.260 Euro monatlich erhöht.

Menschen mit Behinderungen
Ab 1. Jänner 2011

Der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte entfällt vorübergehend. Begünstigte Behinderte, die ab 2011 neu eingestellt werden, können innerhalb der ersten vier Jahre wie jeder andere Arbeitnehmerinnen/andere Arbeitnehmer gekündigt werden. Ausnahmeregelungen gelten für Arbeitsunfälle, Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns und für jene Fäll, in denen die Begünstigteneigenschaft innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren festgestellt wird. Weiters kann die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung dann erteilt werden, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt war und nicht bekannt sein musste, dass die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Die Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung behinderter Menschen wird gestaffelt nach Unternehmensgröße erhöht, Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die die Einstellungspflicht von einem begünstigten Behinderten pro 25 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht erfüllen, müssen 2011 für jede offene Pflichtstelle monatlich mindestens 226 Euro (2010: 223 Euro) zahlen. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, steigt die Ausgleichstaxe auf 316 Euro pro offener Pflichtstelle, bei mehr als 400 Beschäftigten auf 336 Euro. Wie bisher wird der Betrag jährlich valorisiert.

Um Menschen mit Behinderung, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, gegenüber behinderten Arbeitnehmern auch förderungstechnisch gleich zu behandeln, besteht die Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten für Unternehmer mit Behinderung pauschaliert abzugelten.

Künftig müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber vor der Einbringung eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung den Betriebsrat, die Personalvertretung und die Behindertenvertrauensperson von ihrer Absicht informieren und diese Gremien um Stellungnahme ersuchen müssen. Weiters muss vor Einleitung des Kündigungsverfahrens vom Bundessozialamt den Parteien die Durchführung einer Krisenintervention angeboten werden.

Die Abgeltung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Menschen mit Behinderung entfällt. Als Ausgleich dafür wird der monatliche Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, von 153 Euro auf 190 Euro angehoben.

Reisekostenersatz wird Menschen mit Behinderung für Untersuchungen auf Grund einer Ladung des Bundessozialamtes, der Berufungskommission oder der Bundesberufungskommission nur mehr dann gewährt, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des behinderten Menschen und dem Ort der Untersuchung 50 km übersteigt.

Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung
Ab 1. Jänner 2011

Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung nach dem ASVG wird auf 4.200 Euro erhöht. Die Höchstbeitragsgrundlage für Selbständige und Bauern wird auf 4.900 Euro erhöht. Bei den Selbständigen steigt der Beitragssatz von 16,5 auf 17,5 Prozent und bei den Bauern von 15 auf 15,25 Prozent.

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Ab 1. Jänner 2011

Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten ist künftig nach der Einkommenshöhe gestaffelt:

* Zuzahlung von 7 Euro pro Verpflegstag bei Einkommensstufe 1
* Zuzahlung von 12 Euro pro Verpflegstag bei Einkommensstufe 2
* Zuzahlung von 17 Euro pro Verpflegstag bei Einkommensstufe 3

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit kann von der Einhebung abgesehen oder die Zuzahlung herabgesetzt werden können.

"Fit2work" - Flächendeckenden Beratungsangebot
Ab 1. Jänner 2011

Durch den Aufbau eines flächendeckenden niederschwelligen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ("Fit2work") wird

* der dauerhafte Erhalt der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger Personen erreicht,
* Invalidität und Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen vermindert,
* die Arbeitsfähigkeit von Erwerbstätigen mit gesundheitlichen Einschränkungen gesichert sowie
* Information und Bewusstseinsbildung bei Erwerbstätigen und Betrieben geschaffen werden.

Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Damit besteht auch ein Benachteiligungsverbot bei Nichtinanspruchnahme der angebotenen Leistungen.

Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen ist das Bundesozialamt zuständig. Zur Steuerung der Umsetzung und zur Lenkung der Maßnahmen wird beim Bundessozialamt eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet. Die eigentliche Beratungsleistung wird durch externe Partnerinnen/externe Partner in jedem Bundesland erbracht.

Die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots dürfen Daten der Kundinnen/der Kunden und der Betriebe verarbeiten, sofern sie für die Zielerreichung erforderlich sind. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten bedarf jedenfalls einer ausdrücklichen Zustimmung. Die verarbeiteten Daten werden spätestens drei Jahre nach Beendigung der Beratungsleistung gelöscht.

Arbeitslosengeld
Ab 1. Jänner 2011

Für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung absolviert haben, beträgt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nunmehr 78 Wochen.

Liegt vor der Beschäftigung als Entwicklungshelferin/Entwicklungshelfer eine günstigere Jahresbeitragsgrundlage vor als durch den Entwicklungshilfeeinsatz erzielt wurde, werden in Zukunft die günstigere zur Bemessung des Arbeitslosengeldes herangezogen.

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
Ab 1. Jänner 2011

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) beschäftigen, erhalten für die beschäftigte Person längstens für ein Jahr eine Aktivierungsbeihilfe in der Höhe des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes.

Berufsschutz
Ab 1. Jänner 2011

Künftig ist nur eine längere tatsächliche Ausübung eines erlernten (angelernten) Berufs geschützt sein. Als Erfordernis für die Erlangung eines Berufsschutzes ist daher grundsätzlich die Ausübung von mindestens 7,5 Jahren einer qualifizierten Tätigkeit innerhalb von 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag vorgesehen. Diese Regelung gilt auch für Angestellte und selbstständig Erwerbstätige ab Vollendung des 50. Lebensjahres, wobei zur Erhaltung des Berufsschutzes alle "geschützten" Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet werden. Liegen weniger als 15 Kalenderjahre vor, muss zumindest in der Hälfte der vorliegenden Monate eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt worden sein ("Hälfteregelung"), wobei für die Erlangung des Berufsschutzes als absolute Untergrenze zwölf Monate einer qualifizierten Tätigkeit gilt.

Tätigkeitsschutz
Ab 1. Jänner 2011

Zur Erleichterung der Erlangung des besonderen Tätigkeitsschutzes, der Personen ab Erreichung des 57. Lebensjahres gebührt, wenn innerhalb von 15 Kalenderjahren vor dem Stichtag zehn Jahre hindurch eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt wurde, werden künftig zum einen auch bis zu zwei Jahre des Krankengeldbezugs (aus der Erwerbstätigkeit) in die erforderlichen zehn Jahre eingerechnet. Zum anderen wird die Rahmenfrist von 15 Jahren um Zeiten einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verlängert.

Theater und Künstler
Ab 1. Jänner 2011

Das Theaterarbeitsgesetz gilt für alle an Theaterunternehmen im Sinne des Theaterarbeitsgesetzes künstlerisch tätigen Personen unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung. Es wird eine neue Entgeltgrenze im Bereich des Rücktrittsrechts und des Konkurrenzverbots geschaffen. Das Arbeitsverhinderungs- und Urlaubsrecht wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Bühnenarbeitsrecht angepasst. Die arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen, insbesondere der wöchentlichen Ruhezeit werden europarechtskonform überarbeitet. Der Gastvertrag wird neu definiert.

Klargestellt wird, dass das Ruhen der selbstständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K SVFG in den "Übergangsfällen" (die nach dem GSVG lediglich pensionsversichert, jedoch weiterhin nach dem ASVG kranken- und unfallversichert sind) keinen Wechsel in der Versicherungszuständigkeit nach sich zieht. Zur Erwirkung der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für die Zeit des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit wird eine entsprechende Ruhendmeldung beim Künstler-Sozialversicherungsfonds ermöglicht.

Für die Zeit des Ruhens der künstlerischen Erwerbstätigkeit wird (unter Anknüpfung an die vorgesehene Ruhendmeldung beim Künstler-Sozialversicherungsfonds), zur Beseitigung eines formalen Hindernisses für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG normiert.

Die zweijährige "Wartefrist" für die Auszahlung der Selbstständigenvorsorge bei Ruhen der Gewerbeausübung wird auf die Fälle der Ruhendmeldung der selbstständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K SVFG ausgedehnt.

Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wird zur Unterstützung und Information aller Kunstschaffenden in Angelegenheiten der Sozialversicherung und angrenzender Rechtsgebiete ein KünstlerInnen-Servicezentrum eingerichtet.

Arbeitsverfassung
Ab 1. Jänner 2011

Das Mindestalter für das passive Wahlrecht zum Betriebsrat wird von 19 auf 18 Jahre gesenkt. Die wirtschaftlichen Informationsrechte des Betriebsrates werden präzisiert. Es wird eine Möglichkeit zum Abschluss fakultativer Betriebsvereinbarungen über die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten geschaffen.

Die Anfechtungsfrist von Kündigungen durch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wird von ein auf zwei Wochen verlängert.

Das Höchstalter betreffend des aktiven Wahlrechts zum Jugendvertrauensrat wird für Lehrlinge von 18 auf 21 Jahre angehoben. Das Höchstalter für das passive Wahlrecht zum Jungendvertrauensrat wird von 21 auf 23 Jahre angehoben.

Stand: 23.12.2010

http://www.help.gv.at/Content.Node/340/Seite.34060695.html
Quelle: HELP.gv.at-Sondernewsletter zum Jahreswechsel 2010/2011


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