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Im Jahr 1989 wurde die Lebens- und Sozialberatung als gebundenes, bewilligungspflichtiges Gewerbe eingeführt und die Voraussetzungen sowie die Ausbildung festgelegt.

Mit 21.9.2022 trat eine neue Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung in Kraft.

Der Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) hat nun insgesamt mindestens 4500 Zeitstunden (180 ECTS) in sechs Semestern (davor 5 Semester) zu umfassen und ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) zu absolvieren.


Übergangsbestimmungen

Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, erbringen.

Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, erbringen.


Zugangsvoraussetzungen:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
6. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und
 b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
8. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
9. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
10. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
b) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.


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